Mietvereinbarungen 

 

Die allgemeinen Mietvereinbarungen sind Bestandteil des Mietvertrages und betreffen jegliche Miete. Falls im Vorfeld etwas anderes vereinbart wurde muss dies in schriftlicher Form getätigt werden und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.

 

Präambel

Im Rahmen einer Mietvereinbarung und den allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) versteht sich die VISUALS SWITZERLAND Sàrl, Rue du Pré-Bouver 8, 1242 Satigny, aber auch deren Niederlassungen an der Bergstrasse 23, 8953 Dietikon und Via Zorzi 28, 6900 Paradiso als Geschäftspartner.

Der Mieter verpflichtet sich dem ausgeliehenen Material von VISUALS SWITZERLAND Sàrl Sorge zu tragen. Jede Miete unterliegt unseren AGB’s, welche bei Bedarf bei einem Vertragsabschluss eingesehen werden können. Jegliche Vertragsänderung muss schriftlich erfolgen und muss von einer Person von VISUALS SWITZERLAND gegenunterzeichnet werden.

 

1. Pflichten des Mieters

 

a) Der Mieter muss Visuals Switzerland schriftlich informieren über Ort und Verwendungszweck des Equipments, insbesondere wenn es sich um spezielle Konditionen handelt wie z.B. die verwendung im Ausland.

 

Die VISUALS SWITZERLAND verpflichtet sich jegliches Material, bevor es zur Verfügung des Mieters gestellt wird, sorgfältig zu überprüfen. Diese Überprüfung befreit den Kunden nicht von der Pflicht das gemietete Material vor der Übernahme auf Funktionalität und Komplettheit zu überprüfen. Eine Reklamation nach der Übernahme des Materials durch den Mieter ist ausgeschlossen.

 

b) Der Mieter bringt das Material zum vereinbarten Zeitpunkt, vollständig, sauber und in betriebsbereitem Zustand zurück. VISUALS SWITZERLAND hat ab dem Zeitpunkt an dem das Material zurückgebracht 3 Tage Zeit um allfällig festgestellte Schäden schriftlich dem Kunden zu melden.
Der Verleiher rechnet in 24 Stunden Einheiten. Falls das Material verspätet zurück gebracht wird behält sich die Firma Visuals Switzerland vor die zusätzliche Zeit in Rechnung zu stellen (Sonntag und Feiertage inkl.).

c) Es ist unter allen Umständen untersagt das ausgeliehene Material der VISUALS SWITZERLAND während der kompletten Mietdauer auszuleihen, weiter zu verkaufen, oder an Drittpersonen zur Verfügung zu stellen. Es ist ebenfalls untersagt, ohne Einwilligung der VISUALS SWITZERLAND, jegliche Modifikationen an Material und Zubehör vorzunehmen.

 

d) Falls der Mieter eine eigene Versicherung besitzt, verpflichtet er sich seinen Versicherungsnachweis oder die Versicherungspolice auszuhändigen. Diese muss belegen dass das komplette Leihmaterial gegen Verlust, Diebstahl oder Schäden während der kompletten Leihdauer bis hin zur kompletten Rückgabe des Materials versichert ist.

 

e) In einem Schadenfall ist sicher zu stellen dass die Franchise des Versicherungsnehmers ausreichend gedeckt ist. Nicht abgedeckte Fälle werden vollumfänglich verrechnet.

Im Falle eines Defekts an Material oder Zubehör während einer Miete ist es zwiegend notwendig die VISUALS SWITZERLAND zu informieren und das Material oder Zubehör innert kürzester Zeit zu retournieren.
Der Mieter ist verpflichtet das Material spätestens einen Tag nach dem der Schaden festgestellt und gemeldet wurde zurückzubringen.

Der Kunde ist in Bezug auf seine Bedürfnisse und den Drehort für das ausgewählte Material selber verantwortlich.

 

2. Das zur Verfügung gestellte Material

 

a) Die Übergabe des Materials erfolgt immer mit einem Lieferschein (Mietvertrag), welches den Abholzeitpunkt und Rückgabetermin vorgibt. Die Person, welche das Material entgegen nimmt bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vereinbarten Daten korrekt sind.

 

b) Die VISUALS SWITZERLAND bleibt Eigentümer des ausgeliehen Materials.

c) Die Verwendung und der Export des Materials im Ausland muss an VISUALS SWITZERLAND gemeldet werden und muss im Vertrag schriftlich festgehalten werden.

 

d) Die Aushändigung des Materials erfolgt mittels Auftragsbestätigung für Firmen welche bereits in unseren Kundendatenbank sind. Andere Personen, welche nicht in unserer Kundenkartei vorhanden sind, sind verpflichtet uns eine gültige Identitätskarte zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Absage seitens des Mieters, welche zusätzliche Kosten verursacht haben, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Dies könnte sein:

 

- Frachtkosten für den Versand aus dem Lager Genf oder eines anderen Lagers

- Voreinstellungen der Geräte
- Spezifische Änderungen
- Abholbereites Material

- etc.

3. Rechnungsstellung

 

Die angegebenen Preise verstehen sich exklusiv MwSt. und Versicherung. Die 8% MwSt. werden auf den Gesamtbetrag der Rechnung erhoben. Jegliche zusätzliche Kosten für Transport und Zoll werden vollumfänglich dem Kunden verrechnet.
Die VISUALS SWITZERLAND behält sich vor seine Tarife jederzeit abändern zu können und seine Kunden zum schnellstmöglichen Zeitpunkt darüber zu informieren. Jegliches Material, insbesondere Kabel oder Zubehör welches am Rückgabe Datum vergessen wurde, muss innert 48 Stunden retourniert werden und wird in allen Fällen dem Kunden verrechnet.

Jede Bestellung unterliegen den allgemeinen Vertragsbedingungen der VISUALS SWITZERLAND.

 

Vorbehaltlich zwingender entgegenstehender Vorschriften ist ausschliesslich der Gerichtsstand unseres Unternehmens in Genf.

 

4. Zahlungsbedinungen

 

a) Bestellungen können nur in Rechnung gestellt werden bei einem Mindestbestellwert von 50.00 CHF exkl. MwSt.

 

b) Die Rechnungen für Mietmaterial können bei der Abholung sofort begliechen werden. Wenn der Kunde in unserer Datenbank aufgeführt ist können die Rechnungen zu den festgelegten Zahlungsbedigungen von VISUALS SWITZERLAND begliechen werden.

Bei Zahlungsverzug kann ohne weiteres der gewährte Rabatt oder Skonto von der Rechnung abgezogen werden. Für jeden Verzugsmonat werden 1.5% des Rechnungsbetrages zusätzlich verrechnet. Der Kunde wird dann in Zukunft nur noch auf Vorkasse beliefert.

 

Der unterzeichnete Mietvertrag ist massgebend bezüglich den Preisen, Mietdauer und Menge des Mietmaterials.

 

5. Bildnachweise
Fotos können vom wirklichen Produkten abweichen

6.Die Aufmerksamkeit des Mieters ist auf der Tatsache gelenkt, dass das Material, das ihm gemietet eingereicht ist, bleibt die ausschließliche Eigentum der Gesellschaft und am Ende des Vertrages, wenn das Material, nach Mahnung, vollständig nicht zurückgegeben ist, behält diese sich das Recht vor, die zuständigen Behörden zu erfassen und seine Rechte in der Justiz, einschließlich von Einreichung einer Strafklage, geltend zu machen, wenn es festgelegt ist, dass der Mieter beabsichtigt, sich unrechtmäßig ganz oder teilweise dem Material des Vertrages aneignen will.



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